Sportverwaltung besteht auf kontaktfreiem Sport im Freien

Die Senatsverwaltung für Inneres und Sport (SenInnSport) hat die von uns beantragte Ausnahmegenehmigung für den Sportbetrieb in unserem Spiegelsaal zurückgewiesen. Sie hat das damit begründet, dass die Berliner Rechtsverordnung gem. § 7 Abs. 9 SARS-CoV2-EindV keine Ausnahme für den Übungs- und Lehrbetrieb von Sportorganisationen „in gedeckten Sportanlagen“ vorsieht. Dies komme nur für Kaderathletinnen und Kaderathleten in Betracht, die an Bundesstützpunkten trainieren oder für Profisportler, wenn es zur Aufrechterhaltung des sportlichen Leistungsniveaus zwingend erforderlich ist.
In dem vorliegenden Bescheid setzt sich SenInnSport mit unseren besonderen Gründen, die wir für eine Ausnahme geltend gemacht haben, nicht auseinander:
- 450 qm Tanzfläche im einmalig großen Spiegelsaal mit optimalen Belüftungsmöglichkeiten
- maximal 10 Paare in einer Trainingseinheit, wodurch Abstandsregeln absolut leicht eingehalten werden
- die Paare „teilen Tisch und Bett“, d.h. sie sind verheiratet oder bilden eine häusliche Lebensgemeinschaft
- Hygienevorschriften werden präzise eingehalten.
Die Sportverwaltung wiederholt zur Begründung den Verordnungstext und verweist darauf, dass „für weitere 'semi-professionelle' Sportlerinnen und Sportler .... die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nicht in Betracht“ kommt.
Dies entspricht jedoch nicht der Gesetzeslage. Denn die zitierte Ausnahmeregelung des § 7 Abs. 9 SARS-CoV2-EindV sieht ausdrücklich „weitere Ausnahmen in begründeten Einzelfällen“ vor. Kaderathletinnen und -athleten werden nur beispielhaft und „insbesondere“, also nicht abschließend aufgeführt. Die SenInnSport hat eine Prüfung unserer vorgetragenen Antragsgründe, die auch der Landestanzsportverband Berlin e.V. in seine eigene Argumentation für eine schrittweise Freigabe des Tanzsports in Berlin übernommen hat, gar nicht erst vorgenommen.
Die Bundesrepublik Deutschland wird föderal, also bundesstaatlich regiert. Das bedeutet, dass jedes Bundesland selbst entscheidet, wann und wie es den sukzessiven Wiedereinstieg in den Tanzsportbetrieb innerhalb geschlossener Räume regeln will. Während die Landesregierungen z.B. in den Bundesländern Nordrhein Westfalen und Hessen den stufenweisen Wiedereinstieg in den Tanzsport in Tanzschulen und Vereinen wieder geregelt haben, fehlt es im Land Berlin leider bisher an einer erkennbaren gesetzlichen Konzeption, wie überhaupt der Trainingsbetrieb in geschlossenen Räumen für Solotanz- und Paartanzangebote wieder aufgenommen werden kann.
Der Vorstand prüft Möglichkeiten des kontaktfreien Sports im Freien sowie das weitere Vorgehen in Kooperation und nach Absprache mit den Verbänden.

Reinhard Panski

Holger Pillau